Eine UG-Gründung kostet gerade einmal knapp 300 Euro. Diesen Preis kannst Du aber leicht in die Höhe treiben, wenn Du nicht aufpasst. Noch dazu, musst Du Kosten von über 300 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen. Die Unternehmergesellschaft darf nach der Mustersatzung nur Kosten bis zu 300 Euro übernehmen.
Es viele Berater, die Dich gerne bei der Gründung unterstützen und Dir Gründungspakete verkaufen wollen. Auch der Notar hält natürlich gerne seine Hand auf. Dabei richtet sich die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ja gerade an Gründer und StartUps, die wenig Eigenkapital haben. Versuche daher alle, die Gründungskosten für Deine Mini-GmbH auf ein Minimum zu beschränken.
Ich bin zwar ein großer Freund davon, administrative Aufgaben auf andere zu übertragen („leverage your time“). Aber gerade bei der Gründung zählt absolute Kostendisziplin. Sonst hast Du nach der Gründung fast schon Deine gesamten Resourcen verpulvert. Investiere besser jeden Euro ins Geschäft. Außerdem kann ein Berater auch nur Schritt für Schritt alle Formulare mit Dir durchgehen. Also kannst Du die Formulare auch gleich selbst ausfüllen.
Also, worauf musst Du achten? Die goldenen Regeln:
Verzichte auf die „Gründungspakete“
- ruf selbst bei der IHK an und frage, ob Deine Firmenbezeichnung in Ordnung ist
- mache selbst einen Termin beim Notar aus; dann kannst Du gleich auch Fragen loswerden
- fülle die Mustersatzung selber aus und schicke sie vorab zum Notariat
- fülle die Gewerbeanmeldung selber aus; es ist wirklich nicht schwer
Bei ug-unternehmergesellschaft24.de sind alle wichtigen Schritte erläutert
- nutze die Mustersatzung
- verzichte auf die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung durch den Notar – die Erklärung des Geschäftsführers Deiner Mini-GmbH über den Eingang des Stammkapitals in der Handelsregisteranmeldung reicht aus.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung
(1) …
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.