Besitzt Deine Unternehmergesellschaft Aktien und erhält sie daraus
Dividenden oder streicht sie Kursgewinne ein, so sind diese
Kapitalerträge – wie jede andere Art von Einkünften Deiner
Unternehmergesellschaft – als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“
anzusehen. Ausnahmen ergeben sich, wenn Dir an der Aktiengesellschaft mindestens 10 Prozent gehören, was aber bei einer Mini-GmbH eher selten der Fall sein dürfte. Das beantwortet aber noch nicht die Frage, ob die Depotbank von den Aktiengewinnen Deiner UG Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer einbehält.
Dividenden und realisierte Kursgewinne gehören zu der Art Einkünfte, von der Depotbanken Kapitalertragsteuer einbehalten müssen.
Hierzu gibt es zwar einige Ausnahmen, z.B. für gemeinnützige Vereine.
Allerdings gibt es für die „normalen“ Kapitalgesellschaften, zu denen auch die UG/GmbH gehört, keine Ausnahmen.
Daher wird die Depotbank von den Aktiengewinnen Deiner UG Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 26,375% der Gewinne einbehalten.
Welche Steuer sich daraus tatsächlich ergibt, entscheidet das für Deine UG
zuständige Finanzamt im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuer-Veranlagung. Die Kapitalertragsteuer auf die Einkünfte der UG gilt nicht als „Abgeltungssteuer“, das heißt, ob Deine Mini-GmbH auf die Aktiengewinne tatsächlich Steuer zahlen muss, entscheidet das Finanzamt zum Jahresende. Die UG kann Zinsen und Verluste aus anderen Geschäften mit Börsengewinnen verrechnen.
Rechtsquellen:
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 8 KStG Ermittlung des Einkommens
… Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 20 EStG
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, ….
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1,
..
(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.